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   BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 882/94   

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https://dejure.org/1995,244
BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 882/94 (https://dejure.org/1995,244)
BAG, Entscheidung vom 17.10.1995 - 3 AZR 882/94 (https://dejure.org/1995,244)
BAG, Entscheidung vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 (https://dejure.org/1995,244)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
    Gleichbehandlung bei unterschiedlichen Tarifverträgen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen für die Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter (hier: Tierarzt)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1980 (Ls.)
  • NZA 1996, 656
  • BB 1995, 2327
  • BB 1996, 380
  • DB 1995, 2224
  • DB 1996, 535
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 882/94
    Mit der Einbeziehung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer verändert der Arbeitgeber nicht den Regelungsinhalt, er hält sich vielmehr an die vorgegebene Ordnung, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt wurde (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Deshalb müssen sie sich auch wie der Gesetzgeber an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten (vgl. Urteil des Senats vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 882/94
    Ein Vergleich kann nicht daran scheitern, daß die Rechtsverhältnisse in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt werden (im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1993 - Rs C-127/92 - AP Nr. 50 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

    Ein Vergleich der Arbeitnehmergruppen kann deshalb nicht daran scheitern, daß die Rechtsverhältnisse an sich vergleichbarer Arbeitnehmergruppen von denselben Tarifvertragsparteien in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt wurden (vgl. hierzu auch EuGH Urteil vom 27. Oktober 1993 - Rs C-127/92 - AP Nr. 50 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu Nr. 22 der Gründe).

  • BAG, 25.04.1995 - 3 AZR 446/94

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 882/94
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, den der Senat im Urteil vom 25. April 1995 (- 3 AZR 446/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) zu beurteilen hatte.
  • BAG, 17.06.2009 - 7 AZR 112/08

    Tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten

    Eine solche Differenzierung bedarf der sachlichen Rechtfertigung (vgl. BAG 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP BGB § 622 Nr. 35 = EzA BGB § 622 nF Nr. 40; 17. Dezember 1992 - 6 AZR 91/92 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 72, 115 = AP BAT § 2 SR 2e II Nr. 1; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49; ErfK/Schmidt 9. Aufl. Art. 3 GG Rn. 27; HWK/Hergenröder 3. Aufl. GG Art. 3 Rn. 40).

    Damit hält sich die Beklagte an die von den Tarifvertragsparteien vorgegebene, von diesen ausgehandelte Ordnung (vgl. hierzu BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49).

  • BAG, 04.04.2000 - 3 AZR 729/98

    Zusatzversorgung für Fleischbeschautierärzte

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Angestellte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auf Dauer ausschließlich oder im Wesentlichen Tätigkeiten gegen Stundenvergütung verrichten (Bestätigung und Fortführung von BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49).

    Mit der Einbeziehung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer verändert der Arbeitgeber nicht den Regelungsinhalt, er hält sich vielmehr an die vorgegebene Ordnung, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt wurde (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 241 f., zu B II 1 der Gründe; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49, zu II 2 a der Gründe).

    Die unterschiedliche Behandlung der als Fleischbeschautierärzte tätigen Arbeitnehmer bedarf also im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eines sachlichen Grundes (BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49, zu II 2 b, c der Gründe im Anschluß an EuGH 27. Oktober 1993 - Rs. C-127/92 - AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 50).

    a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 (- 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49) entschieden hat, ist die Herausnahme der nach dem TV Ang aöS beschäftigten Angestellten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Vergleich zu den nach Maßgabe des TV Ang iöS Beschäftigten nicht gleichheitswidrig.

  • LAG Berlin, 14.12.1995 - 17 Sa 40/95

    Zusatzversorgung: nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und

    dd) Schließlich ergibt sich auch durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.1995 - 3 AZR 882/94 -, Pressemitteilung Nr. 51/95 = BB 1995, 2327 = DB 1995, 2224 keine andere Beurteilung.

    Ersichtlich hat der Beklagte dabei jedoch auf die gänzlich andere Tarifregelung der Tierärzte außerhalb öffentlicher Schlachthöfe verwiesen, was sich durch den Bezug auf das Urteil des LAG Hamm vom 02.08.1994 - 6 Sa 1505/93 - ergibt, der Vorinstanz im Rechtsstreit - 3 AZR 882/94 -, welcher durch das zitierte Urteil vom 17.10.1995 entschieden worden ist.

    Es verbleibt danach bei der auch vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.10.1995 - 3 AZR 882/94 - bestätigten Differenzierung nur zwischen den Arbeitsbedingungen der in Teilzeit beschäftigten Tierärzte außerhalb der öffentlichen Schlachthöfe einerseits (kein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung) und den innerhalb öffentlicher Schlachthöfe vollbeschäftigten oder teilzeitbeschäftigten Tierärzten andererseits (Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung).

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